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Hort: 030 - 501 761 39

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Montag bis Freitag

06:00 - 18:00 Uhr

Lew-Tolstoi-Schule

Römerweg 120

D-10318 Berlin

Aufnahme

Für die Regelklassen gibt es keine besonderen Aufnahmebedingungen. Es können alle Kinder unseres Einzugsbereiches nach den überall üblichen Kriterien eingeschult werden.

Aufnahme SESB

Folgende Kriterien entscheiden über die Aufnahme in eine Europaklasse:

  • Altersgemäße Kenntnisse (entsprechender Wortschatz und Begrifflichkeit) sind in der Muttersprache vorhanden.
  • Einfache Sätze zu einem Thema können formuliert werden, Artikulationssicherheit ist zu erkennen.
  • Aus der eigenen Erfahrungswelt kann zusammenhängend berichtet werden.
  • Grundkenntnisse in der Partnersprache (passiver Wortschatz aber, auch schon aktiver, sehr einfacher Sprachgebrauch) sind vorhanden.
  • Ein Auswertungsgespräch mit den überprüfenden Lehrern, den Eltern und der Schulleiterin findet statt.

Seiteneinsteiger werden nach folgenden Kriterien überprüft:

  • freies Sprechen über altersgerechte Inhalte
  • Schreibübungen
  • Lesen altersgemäßer Texte
  • Verständnisgespräch über mathematische Kenntnisse und Fähigkeiten
  • Auswertendes Gespräch mit prüfenden Lehren, Eltern und Schulleitung

(Auszug aus  „Rahmenvorgaben der Staatlichen Europa-Schule Berlin (SESB) als Schule besonderer pädagogischer Prägung“ Stand 01.06.2018)

a) Allgemeines

Der Besuch der SESB ist freiwillig und bedarf vor der Aufnahme der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten, die zuvor über Inhalt, Dauer, Beobachtungszeit, Sprachintensität des Lerntyps und mögliche zusätzliche Belastungen ihrer Kinder eingehend zu informieren sind. Die Aufnahme der Kinder erfolgt unter der Bedingung, dass spätestens zwei Wochen vor Unterrichtsbeginn ein Wohnsitz in Berlin nachgewiesen werden kann.

Die Aufnahme in die SESB erfolgt in der Regel in Jahrgangsstufe 1.

b) Grundschule

Die SESB nimmt im Rahmen der Einschulung ausschließlich Kinder auf, die Deutsch oder die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen (Mindesteignung).

Die den Anforderungen entsprechenden sprachlichen Kompetenzen werden in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung nachgewiesen.

Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der jeweiligen Überprüfung festgestellten Sprachkenntnisse. Die Überprüfung der muttersprachlichen Kenntnisse erfolgt durch die SESB in einem in Deutsch oder in der nichtdeutschen Partnersprache geführten Test, je nachdem, welche Sprache als Muttersprache angegeben wird, bei Kindern, die als bilingual angemeldet werden, in beiden Unterrichtssprachen.

Die Erziehungsberechtigten sind bei den Tests grundsätzlich nicht anwesend. Das Testergebnis eines Standorts gilt für alle Standorte derselben Sprachkombination. Die Wiederholung des Tests an demselben oder einem anderen Standort ist unzulässig.

Muttersprachliche Kenntnisse liegen bei Kindern vor, die im Test mindestens 80 Prozent der möglichen Punkte erreichen, annähernd muttersprachliche Kenntnisse liegen vor, wenn mindestens 60 Prozent der möglichen Punkte erreicht werden.

Die als geeignet getesteten Kinder werden entsprechend ihrer nachgewiesenen sprachlichen Kompetenz in eine der drei nachstehend beschriebenen Sprachgruppen zugeordnet:

1. muttersprachlich deutsche Kinder

2. Kinder, die die nichtdeutsche Sprache auf muttersprachlichem Niveau beherrschen und

3. Kinder, die eine Partnersprache auf muttersprachlichem Niveau und die andere Sprache auf mindestens annähernd muttersprachlichem Niveau beherrschen (bilinguale Kinder).

Für jede Sprachgruppe stehen grundsätzlich gleich viele Plätze zur Verfügung. Übersteigt die Anzahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl getrennt nach den drei Sprachgruppen. Die Aufnahme richtet sich in jeder Sprachgruppe nach folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge:

1. Kinder, deren Geschwister sich bereits am selben Standort in der SESB befinden oder an einem anderen SESB-Grundschulstandort in derselben Sprachkombination unterrichtet werden.

2. Kinder, die gemäß § 42 Absatz 1 SchulG schulpflichtig werden und Kinder, die aufgrund von § 42 Absatz 3 SchulG angemeldet werden.

Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet innerhalb des jeweiligen Kontingents das Los.